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Die beaufsichtigten Unternehmen im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren und der Ansatzpunkt der Regulierung sollten im Einklang mit dem mit der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates eingeführten Verbrauchsteuersystem mit den erforderlichen Anpassungen definiert werden, da diese Richtlinie bereits ein robustes Kontrollsystem in Bezug auf die Zahlung von Verbrauchsteuern für alle Brennstoffmengen vorsieht, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die Endverbraucher von Brennstoffen in diesen Sektoren sollten nicht den Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG unterliegen.
wenn der Brennstoff durch ein Steuerlager im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates geleitet wird, der zugelassene Lagerinhaber im…
wenn der Brennstoff durch ein Steuerlager im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates geleitet wird, der zugelassene Lagerinhaber im…
Zur Vollendung des Binnenmarktes ist auch weiterhin ein System der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern erforderlich, das…
In der Mitteilung der Kommission „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ vom 17.…
Aufgrund der sehr großen Zahl von Kleinemittenten im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren ist es nicht möglich, die Regulierung…
Mit der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates wird die Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß dem Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.