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Diese Richtlinie baut auf den Werten auf, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, darunter Rechtsstaatlichkeit, Freiheit und Demokratie. Sie steht ferner im Einklang mit den Grundrechten und Garantien sowie den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Charta und Artikel 16 AEUV. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Richtlinie sollte auf das unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt sein und klaren Voraussetzungen, strengen Anforderungen und einer wirksamen Aufsicht durch die im Wege der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichteten nationalen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Datenschutzbeauftragten gegebenenfalls im Einklang mit deren jeweiligen Mandaten unterliegen.
Die vorliegende Richtlinie respektiert die grundlegenden Rechte und beachtet die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden…
Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“)…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundsätzen nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), den Grundrechten und -freiheiten und den…
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unterliegt der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt…
Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und Grundsätze, die in Artikel 6 EUV und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.