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Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Bereitstellung gemeinsamer Definitionen von Umweltstraftaten und die Verfügbarkeit wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger strafrechtlicher Sanktionen für schwerwiegende Straftaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr unter anderem wegen des grenzübergreifenden Schadens für die Umwelt, der durch die betreffende rechtswidrige Handlung entstehen kann, und wegen des Umfangs und der Auswirkungen der erforderlichen Reaktion auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und die Verbesserung der Umweltqualität, von den Mitgliedstaaten…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften in Bezug auf die Definitionen von Straftaten im Zusammenhang mit dem…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und die Verbesserung der Umweltqualität, auf Ebene der…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten im Bereich der Korruption in allen…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Umwelt und die öffentliche Gesundheit zu schützen, Fortschritte bei der Erreichung der Klimaneutralität von Sammlung…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich durch die Festlegung von Mindestanforderungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten ein hohes Schutzniveau…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.