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Zu den restriktiven Maßnahmen der Union gehören Einreisebeschränkungen (Reiseverbote), die von dieser Richtlinie erfasst werden sollten. Aufgrund dieser Maßnahmen, die üblicherweise in einem auf der Grundlage von Artikel 29 EUV erlassenen Beschluss des Rates festgelegt und durch nationale Rechtsvorschriften umgesetzt werden, müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den benannten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch alle Zonen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats zu verweigern.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die vom…
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise folgender Personen in oder die Durchreise dieser Personen durch ihr Hoheitsgebiet zu…
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission eine Durchführungsverordnung erlassen, die vorübergehende, an den Außengrenzen anzuwendende Beschränkungen für Reisen…
Es ist verboten, einem Ausländer, der in einem Beschluss des Rates der Europäischen Union über restriktive Maßnahmen aufgeführt ist, mit dem die Einreise von…
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.