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Zusätzlich zum Straftatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates sollten andere Straftaten im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI und wie im nationalen Recht festgelegt in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einbezogen werden, soweit sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI und im Sinne des nationalen Rechts begangen werden, um illegal erwirtschaftete Erträge aus kriminellen Handlungen zu erfassen, die typischerweise von kriminellen Vereinigungen ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten werden insbesondere ermutigt, dafür zu sorgen, dass Straftaten im Zusammenhang mit Nachahmung und Produktpiraterie, illegalem Handel mit Kulturgütern und Fälschung von amtlichen Dokumenten und dem Handel damit, vorsätzlicher Tötung oder schwerer Körperverletzung, illegalem Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, Entführung, Freiheitsberaubung oder Geiselnahme, Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen, Erpressung und Schutzgelderpressung, dem Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern, Brandstiftung, Betrugsdelikten, illegalem Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen sowie Straftaten, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu, einen Straftatbestand in ihre Rechtsordnung aufzunehmen oder ihn beizubehalten.
Diese Richtlinie findet Anwendung auf die in Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI genannten Straftaten, die im Rahmen einer kriminellen…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es als erschwerender Umstand gilt, wenn eine Straftat im Sinne der Artikel 3,…
Es ist angezeigt, strengere Strafen vorzusehen, wenn eine Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates…
Für den Begriff „Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung“ sollte die im nationalen Recht gemäß dem Rahmenbeschluss…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es im Einklang mit den in ihrer Rechtsordnung festgelegten einschlägigen Bestimmungen als erschwerender Umstand…
Andere Rechtsakte im Bereich des Strafrechts, insbesondere diejenigen, die sich auf bestimmte Arten von Straftaten beziehen, wie die Richtlinie (EU) 2017/541…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.