Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ab dem Zeitpunkt, zu dem den Antragstellern eine Entscheidung mitgeteilt wurde, sie gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, haben sie keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile gemäß den Artikeln 17 bis 20 der vorliegenden Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie sich gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben. Dies gilt unbeschadet der Notwendigkeit, einen Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen. Wenn keine gesonderte Entscheidung ergeht, wird in der Überstellungsentscheidung angegeben, dass die entsprechenden im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile gemäß diesem Artikel entzogen worden sind. Der Antragsteller ist über seine Rechte und Pflichten in Bezug auf diese Entscheidung zu belehren.
Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und…
„im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile“ sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen;
die Folgen einer weiteren Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat, die Folgen des Verlassens des Mitgliedstaats, in dem sich der Antragsteller gemäß…
Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile für Antragsteller sowie für Familienangehörige und nahe…
„ im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile “ sind die im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2024/1346;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.