Erwägungsgrund 6 32024L1346
Die Mitgliedstaaten, einschließlich der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie dargelegten Aufnahmenormen mit Mitteln des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und der Asylagentur in geeigneter Weise unterstützt werden.