Erwägungsgrund 5 32024L1500
Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Geltungsbereich des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Tatsache, dass eine Person zu dem einen oder anderen Geschlecht gehört, beschränkt werden kann. In Anbetracht des Gegenstands und der Natur der Rechte, die damit geschützt werden sollen, hat dieser Grundsatz auch für Diskriminierungen zu gelten, die ihre Ursache in einer Geschlechtsumwandlung haben.