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Da die Hauptverantwortung für die Bewertung der Eignung jedes Mitglieds des Leitungsorgans bei Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften liegt, sollten sie vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen die anfängliche Eignungsbewertung vornehmen, bevor ein neues Mitglied die Stelle antritt, gefolgt von einer Überprüfung durch die zuständigen Behörden. Jene Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Informationen über die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans auf dem neuesten Stand bleiben. Die Unternehmen sollten diese Informationen der zuständigen Behörde übermitteln. Sobald neue Tatsachen oder sonstige Umstände bekannt werden, die die Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans beeinträchtigen könnten, sollten jene Unternehmen die zuständigen Behörden unverzüglich davon unterrichten. Jene Unternehmen sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, falls sie zu dem Schluss kommen, dass ein Mitglied oder ein angehendes Mitglied des Leitungsorgans die Eignungsanforderungen nicht erfüllt. Dieselben Anforderungen sollten auch für Inhaber von Schlüsselfunktionen gelten.
Die Unternehmen stellen sicher, dass die Mitglieder des Leitungsorgans jederzeit die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Kriterien und Anforderungen erfüllen,…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass im Falle einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die die nicht gemäß Artikel…
Erfüllen die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand nicht jederzeit die in Absatz 1 festgelegten Kriterien und Anforderungen, so stellen…
Um den Unternehmen Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu bieten, ist es erforderlich, Verfahrensvorschriften für die Überprüfung der Eignung von Mitgliedern…
Angesichts der Bedeutung der Eignungsbewertung für eine umsichtige und solide Leitung der Institute sollte dafür gesorgt werden, dass die zuständigen Behörden…
Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden in Bezug auf große Institute die Festlegung einer Höchstfrist für den Abschluss der Eignungsbewertung, zumindest…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.