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Die Erbringung der in Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Kernbankdienstleistungen sollte von einer ausdrücklichen und harmonisierten Zulassungsanforderung im Unionsrecht abhängig gemacht werden, die besagt, dass in einem Drittland niedergelassene Unternehmen, die solche Kernbankdienstleistungen in der Union erbringen wollen, zumindest eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat errichten sollten und dass eine solche Zweigstelle nach dem Unionsrecht zugelassen sein muss, es sei denn, das Unternehmen beabsichtigt, Bankdienstleistungen in der Union über ein Tochterunternehmen zu erbringen.
Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen im Einklang…
Die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen außerhalb der Union, wie im Rahmen der Vereinbarung der Welthandelsorganisation über Verpflichtungen bei…
Der Aufnahmemitgliedstaat sollte im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und dem freien Dienstleistungsverkehr von Körperschaften, die im…
Folgender Artikel wird eingefügt: Anforderung, eine Zweigstelle für die Erbringung von Bankdienstleistungen durch Drittlandsunternehmen zu errichten (1) Die…
In ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute sollten alle oder einen Teil der Tätigkeiten, die in der Liste der Tätigkeiten, für die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.