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Die EBA sollte Leitlinien zu den Kriterien ausarbeiten, anhand derer bestimmt werden kann, ob ein begründeter Verdacht besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wird oder wurde oder ob in Verbindung mit einem Unternehmen ein erhöhtes Risiko dafür besteht. Bei der Ausarbeitung jener Leitlinien sollte die EBA mit der ESMA und mit der durch die Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“) zusammenarbeiten. Falls die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum Zeitpunkt der Ausarbeitung jener Leitlinien nicht arbeitsfähig ist, sollte die EBA jene Leitlinien annehmen, ohne mit jener Behörde zusammenarbeiten zu müssen.
Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu Folgendem heraus: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe…
Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu Folgendem heraus: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe…
Die Behörde arbeitet mit nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zusammen und tauscht Informationen mit ihnen…
Die Wirksamkeit des Rahmens der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hängt von der Zusammenarbeit eines breiten Spektrums zuständiger…
Die EBA sollte angesichts der Folgen für die Finanzstabilität, die sich aus dem Missbrauch des Finanzsektors zum Zwecke der Geldwäsche oder…
Um sicherzustellen, dass den Entscheidungen über Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein angemessenes Maß an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.