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In ähnlicher Weise könnte sich der Nominalbetrag des im Rahmen des Systemrisikopuffers aus hartem Kernkapital und des A-SRI-Puffers verlangten harten Kernkapitals eines Instituts erhöhen, wenn ein Institut fortan dem Output-Floor unterliegt, auch wenn die vom Institut ausgehenden makroprudenziellen oder systemischen Risiken nicht entsprechend gestiegen sind. Die für das Institut zuständige Behörde oder die benannte Behörde sollte in solchen Fällen die Kalibrierung der Systemrisikopufferquoten überprüfen und sicherstellen, dass diese weiterhin angemessen sind und Risiken, die bereits durch den Output-Floor abgedeckt sind, nicht doppelt berücksichtigt werden. Eine solche Überprüfung sollte mit derselben Häufigkeit erfolgen wie die Überprüfung der Puffer, d. h. jährlich für den A-SRI-Puffer und alle zwei Jahre für den Systemrisikopuffer. Die für das Institut zuständige Behörde oder die benannte Behörde sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Kalibrierung der Puffer häufiger anzupassen.
gilt ein Systemrisikopuffer für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts und unterliegt dieses Institut fortan dem Output-Floor, so überprüft seine zuständige…
Unterliegt ein A-SRI fortan dem Output-Floor, so überprüft seine zuständige Behörde oder die benannte Behörde spätestens zum Zeitpunkt der in Buchstabe b…
Die Bundesanstalt überprüft mindestens jährlich, ob und in welcher Höhe der Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute erforderlich ist. Dabei sind…
Folgender Buchstabe wird angefügt: „d) gilt ein Systemrisikopuffer für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts und unterliegt dieses Institut fortan dem…
Die Behörden sollten für global systemrelevante Institute (G-SRI) höhere Eigenmittelanforderungen vorschreiben, um das höhere Risiko, das diese Institute für…
Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Institute dazu verpflichten können, zusätzlich zu einem Kapitalerhaltungspuffer und einem antizyklischen Kapitalpuffer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.