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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung des Designs des integrierten Elektrizitätsmarkts, insbesondere die Verhinderung übermäßig hoher Strompreise, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Designs des integrierten Elektrizitätsmarkts, insbesondere die Verhinderung übermäßig hoher…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines voll funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarktes, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich durch Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, von…
Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Rahmens für den grenzüberschreitenden Stromhandel, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich der bessere Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Förderung und Einrichtung eines gut funktionierenden Binnenmarkts und die Erleichterung der Eintragung, Verwaltung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.