Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unbeschadet des Artikels 1 Absätze 2 und 3 erlassen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet keine von den Artikeln 6, 8 und 9, Artikel 10 Absätze 1 bis 5, Artikel 11 Absätze 1 bis 6 und den Artikeln 14 bis 16 abweichenden Bestimmungen zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz.
Ungeachtet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten durch die vorliegende Richtlinie nicht daran gehindert, in ihrem nationalen Recht strengere Bestimmungen einzuführen, die von den in anderen Bestimmungen als den Artikeln 6, 8 und 9, Artikel 10 Absätze 1 bis 5, Artikel 11 Absätze 1 bis 6 und den Artikeln 14 bis 16 festgelegten Bestimmungen abweichen, oder Bestimmungen einzuführen, die hinsichtlich ihres Ziels oder des abgedeckten Bereichs spezifischer sind, auch indem sie spezifische Produkte, Dienstleistungen oder Situationen regeln, um ein anderes Niveau des Schutzes der Menschenrechte, Beschäftigungs- und sozialen Rechte, des Umwelt- oder des Klimaschutzes zu erreichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.