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Die Bedingungen, unter denen die zuständige Behörde bei der Festlegung der Emissionswerte für die Schadstofffreisetzung in Gewässer in einer Genehmigung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU nachgelagerte Aufbereitungsverfahren in einer Abwasserbehandlungsanlage berücksichtigen kann, müssen näher präzisiert werden. Die Emissionswerte sollten so festgelegt werden, dass sichergestellt ist, dass derartige Freisetzungen nicht zu einer Schadstoffbelastung der aufnehmenden Gewässer führen, die höher ist, als wenn die Anlage BVT anwendet und die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte für die direkte Freisetzung einhält, oder die Kapazität oder das Potenzial zur Wiedergewinnung von Ressourcen aus dem Abwasserbehandlungsstrom beeinträchtigen.
Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der…
Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen…
Die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt erfordert unter anderem die Festlegung von Emissionswerten…
Diese Verordnung sollte die Pflichten gemäß der Richtlinie 2010/75/EU , die umfassende Vorschriften zur integrierten Vermeidung und Verminderung der…
Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Schadstoffe sollte die zuständige Behörde alle Stoffe — einschließlich Stoffen, die zunehmend Anlass zur…
die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates einzusetzen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.