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Um die Emission von Schadstoffen aus Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, zu vermeiden oder zu minimieren und unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten die Bedingungen, unter denen Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten gewährt werden können, in Form von allgemeinen Grundsätzen, die auch das Erfordernis ihrer regelmäßigen Neubewertung einschließen, neu formuliert werden, um die stärkere unionsweite Harmonisierung der Umsetzung solcher Ausnahmeregelungen zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten nicht genehmigt werden, wenn sie die Einhaltung von Umweltqualitätsnormen gefährden könnten.
die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen…
Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach…
Um besonderen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, bei denen die Anwendung von mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, gemessen am…
Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Schadstoffe sollte die zuständige Behörde alle Stoffe — einschließlich Stoffen, die zunehmend Anlass zur…
Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und für…
Im Hinblick auf ein hohes Umwelt- und Gesundheitsschutzniveau und zur Vermeidung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zu Anlagen, für deren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.