Erwägungsgrund 6 32024L2842
Insbesondere sollte diese Richtlinie zwar die geltenden Unionsvorschriften bezüglich der unionsweiten Mobilität von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unberührt lassen, könnte jedoch diesen Personen die Ausübung ihres Rechts, sich innerhalb der Union frei zu bewegen oder zu reisen, erleichtern, sofern sie bereits ein solches Recht auf Mobilität haben, indem sie die gegenseitige Anerkennung ihres Behindertenstatus oder ihres Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung in allen Mitgliedstaaten sicherstellt. Wenn Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises oder eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sind, sich rechtmäßig innerhalb der Union frei bewegen oder rechtmäßig innerhalb der Union reisen, werden sie die Rechte auf gegenseitige Anerkennung gemäß dieser Richtlinie genießen.