Erwägungsgrund 11 32024L2853
Entschädigungssysteme, die nicht in den Rahmen von Haftungsregelungen fallen, etwa nationale Gesundheitssysteme, Systeme der sozialen Sicherheit oder Versicherungssysteme, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und sollten daher nicht ausgeschlossen sein. So bestehen beispielsweise in einigen Mitgliedstaaten Entschädigungssysteme für durch nicht fehlerhafte Arzneimittel verursachte Schäden.