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Diese Richtlinie sollte für Produkte gelten, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Verkehr gebracht oder gegebenenfalls in Betrieb genommen werden, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, z. B. Produkte, die im Rahmen einer Sponsoring-Kampagne geliefert werden, oder Produkte, die für die Erbringung einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Dienstleistung hergestellt werden, da diese Art der Bereitstellung dennoch wirtschaftlicher oder geschäftlicher Art ist. Der Begriff „Inbetriebnahme“ ist für Produkte relevant, die vor ihrer erstmaligen Verwendung nicht in Verkehr gebracht werden, wie es bei Aufzügen, Maschinen oder Medizinprodukten der Fall sein kann.
„Inbetriebnahme“ bezeichnet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Verwendung eines Produkts in der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Fällen,…
„Inbetriebnahme“ bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem ein Produkt, mit Ausnahme von Prüfprodukten, dem Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wird,…
„Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung eines von dieser Richtlinie erfassten Produkts in der Union durch den Endverbraucher;
„Inbetriebnahme“ bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem ein Produkt, mit Ausnahme von Produkten für Leistungsstudien, dem Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung…
Inbetriebnahme ist die erstmalige Verwendung eines von dieser Verordnung erfassten Produkts in der Union durch einen Endverbraucher.
„Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.