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Aus Gründen der Rechtssicherheit gilt diese Richtlinie nicht für Produkte, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Es sind daher Übergangsregelungen vorzusehen, um die fortdauernde Haftung gemäß der Richtlinie 85/374/EWG für Schäden zu gewährleisten, die durch fehlerhafte Produkte verursacht wurden, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.
Diese Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Abweichend von den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG können Produkte, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, vor dem 26. Mai 2021 in Verkehr gebracht…
Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verhindern, dass auf dem Markt Produkte bereitgestellt bzw. in Betrieb genommen werden, die in den Anwendungsbereich der…
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in…
Die Anforderungen dieser Verordnung sollten für alle Produkte gelten, die ab dem Tag des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht oder in…
Um den Herstellern und den anderen Wirtschaftsakteuren genug Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Richtlinie zu geben, ist es erforderlich, einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.