Erwägungsgrund 7 32024L2881
Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels in Bezug auf die Luftverschmutzung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sollten sich die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission von den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie vom Verursacherprinzip leiten lassen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert sind, sowie vom Grundsatz der Schadensvermeidung des europäischen Grünen Deals, wobei auch das Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt anerkannt werden sollte, das in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) am 28. Juli 2022 verabschiedeten Resolution 76/300 verankert ist. Dabei sollten sie unter anderem Folgendem Rechnung tragen: dem Beitrag, den eine bessere Luftqualität zur menschlichen Gesundheit, zur Qualität der Umwelt und zur Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme, zum Wohlergehen der Bürger, zur Gleichstellung und zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, zu den Kosten des Gesundheitswesens, zum Wohlstand der Gesellschaft, zur Beschäftigung und zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft leistet; der Energiewende, der Stärkung der Energiesicherheit und der Bekämpfung der Energiearmut; der sicheren Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; der Entwicklung nachhaltiger und intelligenter Mobilitäts- und Verkehrslösungen und der entsprechenden Infrastruktur; den Auswirkungen von Verhaltensänderungen; den Auswirkungen der Fiskalpolitik; der Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihre nationalen Gegebenheiten, etwa der Besonderheiten von Inseln, und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; der Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs durch geeignete Bildungs- und Ausbildungsprogramme, auch für in Gesundheitsberufen tätige Personen; den besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere den von der WHO veröffentlichten Erkenntnissen; der Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; der Kosteneffizienz, den besten verfügbaren Technologien und der Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung von Luftschadstoffemissionen sowie der zeitlichen Entwicklung der Umweltintegrität und des Anspruchsniveaus.