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Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen können zwar beurteilt, aber nicht beeinflusst werden. Können natürliche Emissionsbeiträge zu Luftschadstoffen mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden und sind Überschreitungen ganz oder teilweise auf diese natürlichen Emissionsbeiträge zurückzuführen, sollten diese daher unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte und der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition unberücksichtigt bleiben können. Überschreitungen des Partikel (PM10) -Grenzwertes aufgrund der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen sollten ebenfalls bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte unberücksichtigt bleiben können, sofern sinnvolle Maßnahmen zur Senkung der Konzentrationen getroffen wurden. Der Abzug dieser Beiträge hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zur Verringerung ihrer gesundheitlichen Auswirkungen zu ergreifen.
Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen bleiben bei der Ermittlung von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten außer Ansatz.
Emissionsbeiträge im Sinne des Absatzes 1 bleiben bei der Ermittlung von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten außer Ansatz.
Gebiete, in denen Überschreitungen der Grenzwerte für einen bestimmten Schadstoff natürlichen Quellen zuzurechnen sind, und
Die Mitgliedstaaten können für das jeweilige Jahr Gebiete bestimmen, in denen die Grenzwerte für PM10 in der Luft aufgrund der Aufwirbelung von Partikeln nach…
Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen können zwar beurteilt, aber nicht beeinflusst werden. Können natürliche Emissionsbeiträge zu Luftschadstoffen mit…
Um besonderen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, bei denen die Anwendung von mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, gemessen am…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.