Erwägungsgrund 1 32024L2994
Zur Wahrung der Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts müssen in der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates einheitliche Regeln für die Behandlung des Ausfallrisikos bei Derivategeschäften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) festgelegt werden, die durch eine gemäß der genannten Verordnung zugelassene oder anerkannte zentrale Gegenpartei (CCP) gecleart wurden. In der Richtlinie 2009/65/EG sind Obergrenzen für das Ausfallrisiko nur für Geschäfte mit Derivaten, die nicht an einer Börse gehandelt werden (OTC-Derivate), vorgeschrieben, unabhängig davon, ob die Derivate zentral gecleart wurden. Da zentrale Clearingvereinbarungen das mit Derivatekontrakten verbundene Ausfallrisiko mindern, muss bei der Festlegung der geltenden Obergrenzen für das Ausfallrisiko berücksichtigt werden, ob ein Derivat durch eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte CCP zentral gecleart wurde, und es müssen gleiche Wettbewerbsbedingungen für börsengehandelte Derivate und OTC-Derivate geschaffen werden. Außerdem ist es zu Regulierungs- und Harmonisierungszwecken erforderlich, die Obergrenzen für das Ausfallrisiko nur dann zu streichen, wenn die Gegenparteien für die Erbringung von Clearingdienstleistungen für Clearingmitglieder und deren Kunden auf CCPs zurückgreifen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder anerkannt sind.