Erwägungsgrund 4 32024L3100
Alle Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den in den IMO-Übereinkommen festgelegten Zuständigkeiten und Pflichten in Bezug auf Schiffe, die ihre Flagge führen, nachzukommen, damit die wirksame Anwendung dieser Übereinkommen in der Union gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ihren Zuständigkeiten und Pflichten als Flaggenstaaten im Einklang mit der am 4. Dezember 2013 angenommenen IMO-Entschließung A.1070(28) über den Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (im Folgenden „III-Code“), der die von den Flaggenstaaten umzusetzenden verbindlichen Bestimmungen enthält, wirksam und beständig nachkommen. Gemäß Artikel 91 Absatz 1 des SRÜ muss eine echte Verbindung zwischen einem Schiff und seinem Flaggenstaat in der Auslegung durch die internationale Rechtsprechung bestehen, die sich in den Pflichten eines Flaggenstaats niederschlägt.