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Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen anwenden, solange die betreffenden Bedingungen erfüllt sind. Mitgliedstaaten, die nicht über in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/21/EG fallende Schiffe, die ihre Flagge führen, verfügen, sollten nicht verpflichtet sein, Artikel 6 der Richtlinie 2009/21/EG in Bezug auf den Austausch von Informationen über Schiffe umzusetzen und durchzuführen. Mitgliedstaaten, die nicht über in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/21/EG fallende Schiffe, die ihre Flagge führen, verfügen, und ihr Register für diese Schiffe geschlossen haben, sollten nicht verpflichtet sein, die Richtlinie 2009/21/EG umzusetzen und durchzuführen.
Um den Binnenmitgliedstaaten, die nicht über Seehäfen und auch nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Schiffe, die ihre Flagge führen,…
Um Binnenmitgliedstaaten, die nicht über Seehäfen und auch nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Fahrgastschiffe, die ihre Flagge…
können Mitgliedstaaten, die nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Schiffe, die ihre Flagge führen, verfügen, von der Verpflichtung zur…
Um den Binnenmitgliedstaaten, die weder über Seehäfen noch über ihre Flagge führende und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/25/EG fallende…
Mitgliedstaaten, die nicht über Seehäfen und auch nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Fahrgastschiffe, die ihre Flagge führen,…
Mitgliedstaaten, die nicht über Seehäfen und auch nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Fahrgastschiffe oder -fahrzeuge, die ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.