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Das Internationale Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden „Marpol-Übereinkommen 73/78“) enthält generelle Verbote für Einleitungen durch Schiffe auf See, regelt aber auch die Bedingungen, unter denen bestimmte Stoffe in die Meeresumwelt eingeleitet werden können. Das Marpol-Übereinkommen 73/78 sieht Ausnahmen für die Einleitung von seinen Anlagen unterliegenden Schadstoffen vor, die nicht als Verstoß betrachtet wird, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind. In diesen Anlagen ist keine Ausnahme für Fälle vorgesehen, in denen diejenigen, die für den Schaden verantwortlich sind, entweder in Schädigungsabsicht oder fahrlässig und in Kenntnis der Tatsache gehandelt haben, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde.
MARPOL-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem…
Das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden „MARPOL-Übereinkommen“) enthält generelle Verbote für das…
Die IMO hat im Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und in dem dazugehörigen Protokoll von 1978…
Die wesentlichen Normen für die von Schiffen ausgehenden Einleitungen von Schadstoffen stützen sich in allen Mitgliedstaaten auf das Marpol-Übereinkommen 73/78.…
Gemäß der Begriffsbestimmung für „Einleiten“ in Artikel 2 des Marpol-Übereinkommens 73/78 fallen Emissionen von Schiffen unter das Übereinkommen. Anlage VI zum…
Innerhalb der IMO laufen derzeit Beratungen über neue die Umwelt betreffende Probleme im Zusammenhang mit der internationalen Schifffahrt, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.