Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erhöhung der Transparenz auf den Märkten für Finanzinstrumente und die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Kapitalmärkte der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung des Zugangs von Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung in der Union zu den…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Finanzunternehmen in einem Finanzkonglomerat auf Ebene der…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung grenzüberschreitender Investitionen und die Verbesserung der unionsweiten Vergleichbarkeit und des…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts, eines unverfälschten Wettbewerbs und eines hohen Schutzniveaus…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Marktzutrittsschranken und Handelshemmnisse, die sich aus den unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Normen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.