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Die Anhänge I, III und IIIa der Richtlinie 2004/37/EG werden wie folgt geändert: 1. Der Titel von Anhang I erhält folgende Fassung: „ Liste der Stoffe, Gemische und Verfahren (Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii) “ 2. In Anhang III Buchstabe A erhält der Eintrag zu anorganischem Blei und seinen Verbindungen folgende Fassung: Bezeichnung des Arbeitsstoffs EG-Nr. CAS-Nr. Grenzwerte Hinweis Übergangsmaßnahmen 8 Stunden Kurzzeit μg/m3 ppm f/ml μg/m3 ppm f/ml „Blei und seine anorganischen Verbindungen 0,03 Reproduktionstoxischer Stoff ohne Schwellenwert · 3. Anhang IIIa erhält folgende Fassung: „ANHANG IIIa BIOLOGISCHE GRENZWERTE UND MAẞNAHMEN DER GESUNDHEITSÜBERWACHUNG (Artikel 16 Absatz 4) Blei und seine anorganischen Verbindungen 1.1. Die biologische Überwachung umfasst die Messung des Blutbleispiegels (PbB) durch Absorptionsspektroskopie oder ein gleichwertiges Verfahren. 1.1.1. Bis zum 31. Dezember 2028 gilt ein biologischer Grenzwert von 30 μg Pb/100 ml Blut. Bei Arbeitnehmern, deren Blutbleispiegel aufgrund einer Exposition vor dem 9. April 2026 den biologischen Grenzwert von 30 μg Pb/100 ml Blut überschreitet, aber unter 70 μg Pb/100 ml Blut liegt, wird regelmäßig eine medizinische Überwachung durchgeführt. Wird festgestellt, dass bei diesen Arbeitnehmern der Wert in die Richtung des Grenzwerts von 30 μg Pb/100 ml Blut absinkt, so kann ihnen gestattet werden, weiterhin Arbeiten nachzugehen, bei denen sie Blei ausgesetzt sind. 1.1.2. Ab dem 1. Januar 2029 gilt ein biologischer Grenzwert von 15 μg Pb/100 ml Blut. Bei Arbeitnehmern, deren Blutbleispiegel aufgrund einer Exposition vor dem 9. April 2026 den biologischen Grenzwert von 15 μg Pb/100 ml Blut überschreitet, aber unter 30 μg Pb/100 ml Blut liegt, wird regelmäßig eine medizinische Überwachung durchgeführt. Wird festgestellt, dass bei diesen Arbeitnehmern der Wert in die Richtung des Grenzwerts von 15 μg Pb/100 ml Blut absinkt, so kann ihnen gestattet werden, weiterhin Arbeiten nachzugehen, bei denen sie Blei ausgesetzt sind. 1.2. Bei einer Exposition gegenüber einer Konzentration von mehr als 0,015 mg/m3 Blei in der Luft, berechnet als zeitlich gewichteter Mittelwert bezogen auf 40 Stunden pro Woche, oder bei einer Höhe des gemessenen individuellen Blutbleispiegels der Arbeitnehmer von mehr als 9 μg Pb/100 ml Blut wird eine medizinische Überwachung durchgeführt. Außerdem wird bei weiblichen Arbeitnehmern im gebärfähigen Alter, deren Blutbleispiegel entweder 4,5 μg Pb/100 ml Blut oder den nationalen Referenzwert für die Allgemeinbevölkerung, die in dem betreffenden Mitgliedstaat keiner berufsbedingten Exposition gegenüber Blei ausgesetzt ist, übersteigt, eine medizinische Überwachung durchgeführt. ·
(Artikel 16 Absatz 4) Blei und seine anorganischen Verbindungen 1.1. Die biologische Überwachung umfasst die Messung des Blutbleispiegels (PbB) durch…
Die Anhänge der Richtlinie 2004/37/EG werden wie folgt geändert: 1. Anhang III Buchstabe A wird wie folgt geändert: a) der Eintrag zu Benzol erhält folgende…
Um die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, die Blei und seinen anorganischen Verbindungen ausgesetzt sind, zu stärken und so zu den von den Arbeitgebern…
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 98/24/EG gilt die genannte Richtlinie unbeschadet strengerer oder spezifischerer Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG…
Blei reichert sich in den Knochen an und wird langsam in den Kreislauf abgegeben. Der Blutbleispiegel könnte also noch lange nach dem Rückgang der Exposition…
Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde durch die Richtlinie (EU) 2022/431 des Europäischen Parlaments…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.