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Die Kommission wird einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung von Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für Textilien ausarbeiten und vorschlagen, der auf den laufenden Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle beruht. Die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sollten Kriterien für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, sowie für recycelte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe enthalten.
Die Kommission überwacht die Erarbeitung nationaler Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft in den Mitgliedstaaten und prüft auf dieser Grundlage, ob…
Um zwischen gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden,…
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung des Endes der Abfalleigenschaft übertragen werden.…
Um die Behandlung von Textilien im Einklang mit der Abfallhierarchie zu gewährleisten, sollten die Organisationen für Herstellerverantwortung sicherstellen,…
Die unterschiedlichen Aspekte der Abfalldefinition sollten nicht verwechselt werden; erforderlichenfalls sollten geeignete Verfahren zum einen auf…
Im Zusammenhang mit dieser Änderungsrichtlinie sollten als „gebrauchte Textilien“ getrennt gesammelte Textilien verstanden werden, die von ihren Endnutzern —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.