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Es bedarf koordinierter Maßnahmen aller Mitgliedstaaten, um die Vision umzusetzen, dass alle Böden bis 2050 gesund sind, und um die langfristige Bereitstellung von Ökosystemleistungen durch Böden in der gesamten Union sicherzustellen. Die einzelnen Maßnahmen der Mitgliedstaaten haben sich als unzureichend erwiesen, da die Bodendegradation andauert und sogar zunimmt. Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung der langfristigen und nachhaltigen Erholung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit von…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Umwelt und die öffentliche Gesundheit zu schützen, Fortschritte bei der Erreichung der Klimaneutralität von Sammlung…
Der Klimawandel ist naturgemäß eine grenzüberschreitende Herausforderung und es bedarf koordinierten Vorgehens auf Unionsebene, um die nationalen Strategien…
Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie — nämlich die Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen in der Union, womit ein Beitrag zum Schutz, zur Erhaltung…
Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie — nämlich die Abfallbewirtschaftung in der Union zu verbessern und damit zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.