Erwägungsgrund 3 32025L2482
Im Interesse eines kohärenten Konzepts für die Interoperabilität im öffentlichen Dienst sollten bei der Umsetzung der elektronischen Zentralplattform für RIS (im Folgenden „europäische RIS-Umgebung“) und anderer Lösungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/44/EG fallen, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates die Grundsätze des Europäischen Interoperabilitätsrahmens, der in der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2017 mit dem Titel „Europäischer Interoperabilitätsrahmen — Umsetzungsstrategie“ dargelegt ist, befolgt werden.