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Behörden, die spezifische Informationen über eine Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat überprüfen müssen, sollten zunächst die erforderlichen Informationen in der EU-Gesellschaftsbescheinigung oder über das System der Registervernetzung einsehen, anstatt die Übersetzung des gesamten Dokuments, das diese spezifischen Informationen enthält, zu verlangen. Dies würde das Recht der Mitgliedstaaten nicht berühren, eine nicht beglaubigte Übersetzung in eine ihrer Amtssprachen zu verlangen, wenn sie das gesamte Dokument im Rahmen eines bestimmten Verfahrens benötigen. Was beglaubigte Übersetzungen betrifft, so sollten rechtliche Anforderungen für die Erstellung solcher Übersetzungen des Errichtungsakts oder der anderen vom Unternehmensregister bereitgestellten Dokumente grundsätzlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden und sollten beglaubigte Übersetzungen nur in bestimmten Fällen verlangt werden. Eine beglaubigte Übersetzung könnte jedoch beispielsweise verlangt werden, wenn die Dokumente im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 durch ein Register offenzulegen sind, oder im Rahmen von Gerichtsverfahren.
Verlangen die Mitgliedstaaten von einem Dienstleistungserbringer oder -empfänger ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der…
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Informationen zusätzlich dazu in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft in das öffentliche…
Der grenzüberschreitende Zugang zu Informationen über eine Gesellschaft sollte erleichtert werden, indem zusätzlich zur verpflichtenden Offenlegung in einer der…
Enthält eine Bescheinigung freien Text, so sollte die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats darüber entscheiden, ob eine Übersetzung oder…
Errichtungsakte von Gesellschaften werden bisweilen in zwei oder mehr Sprachen abgefasst, von denen eine häufig eine Amtssprache der Union ist, die von einer…
Wird dem zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung beigefügt, so sollte sie beglaubigt sein oder auf andere Weise nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.