Erwägungsgrund 27 32025L0050
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der anwendbaren Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen im Falle von Verstößen gegen gemäß dieser Richtlinie erlassene nationale Vorschriften festlegen. Solche Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.