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Geht einer zuständigen Behörde ein Austausch, der aufgrund einer Mitteilung vonseiten einer multinationalen Unternehmensgruppe erwartet wurde, nicht zu, so sollte sie die zuständige Behörde, die die Informationen hätte austauschen sollen, darüber unterrichten. Die zuständige Behörde, die die Informationen hätte austauschen sollen, sollte unverzüglich den Grund für den ausgebliebenen Austausch der einschlägigen Informationen ermitteln und die zuständige Behörde, die den ausgebliebenen Austausch gemeldet hat, innerhalb eines Monats über diesen Grund und gegebenenfalls über das voraussichtliche neue Austauschdatum informieren. Um die wirksame Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU zu gewährleisten, wird davon ausgegangen, dass der Austausch so bald wie möglich stattfinden sollte, damit den Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Verzögerungen entstehen. Das voraussichtliche Datum für den Austausch sollte auf einen Tag festgelegt werden, der höchstens drei Monate nach dem Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch liegt.
Wurde die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats von einer oder mehreren in ihrem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten darüber unterrichtet, dass die…
Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht, dass Informationen, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat,…
Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nach Absatz 6 Buchstabe j bestätigen der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat,…
Folgender Artikel wird eingefügt: Zusammenarbeit bei Berichtigungen, der Befolgung und der Durchsetzung hinsichtlich ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN (1) Hat die…
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Informationen in einer ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, die auszutauschen sind, berichtigt werden müssen, sollte die…
Wurde von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe keine zentrale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.