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Diese Richtlinie berührt nicht die individuellen und kollektiven Rechte der Arbeitnehmer nach Unions- und nationalem Recht im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, insbesondere nach den Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates und den Richtlinien 2002/14/EG, 2008/94/EG und 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung. Diese Richtlinie berührt insbesondere nicht die Pflichten zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer und die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen gemäß den genannten Richtlinien und den nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung, auch wenn diese nationalen Rechtsvorschriften Vorschriften enthalten, die für die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter günstiger sind als die in den genannten Richtlinien festgelegten Vorschriften.