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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geschäftsleiter einer Gesellschaft, die nach nationalem Recht insolvent wird, die Pflicht haben, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme präventiver Restrukturierungsverfahren zu stellen. In Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EU) 2015/848 Anwendung findet, bezieht sich die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, auf die in Anhang A jener Verordnung aufgeführten Verfahren mit Ausnahme präventiver Restrukturierungsverfahren.
Ein Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten, nachdem die Geschäftsleiter Kenntnis davon erlangt haben, dass die Gesellschaft nach nationalem Recht insolvent ist, oder vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie hiervon Kenntnis hätten erlangen müssen, an das für Insolvenzverfahren zuständige Gericht oder die dafür zuständige Behörde zu richten.
Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft…
Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. Im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung sind die…
die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder…
Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ist außer den…
Gestatten die Mitgliedstaaten den Geschäftsleitern, andere Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu ergreifen als der Pflicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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