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Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen die Gründe und die Verfahren für die Abberufung und Ersetzung von Mitgliedern der Gläubigerausschüsse festgelegt werden. Diese Vorschriften regeln auch den Fall, dass Mitglieder eines Gläubigerausschusses zurücktreten oder nicht in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen.
Grund für die in Absatz 1 genannte Abberufung ist zumindest eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung schwerwiegender Art in Bezug auf die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger, wie etwa im Falle von Interessenkonflikten.
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