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Gemäß der Richtlinie 2014/49/EU hatten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems bis zum 3. Juli 2024 einer Zielausstattung von 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder entsprachen. Damit objektiv beurteilt werden kann, ob die Einlagensicherungssysteme diese Anforderung erfüllen, sollte für die Bestimmung der Höhe der gedeckten Einlagen und der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme ein klarer Bezugszeitraum festgelegt werden.
Die Einlagensicherungssysteme sorgen dafür, dass ihre verfügbaren Finanzmittel bis zum Ablauf des 3. Juli 2024 mindestens eine Zielausstattung von 0,8 Prozent…
Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zu einem Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren finanziellen Mittel des…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen ihrer Finanzierungsmechanismen verfügbaren Mittel bis zum 31. Dezember 2024 mindestens 1 % der gedeckten…
Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zum Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren Finanzmittel solcher Systeme nach den Absätzen 1 bis…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems bis zum 3. Juli 2024 mindestens einer Zielausstattung von…
Um Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit in Bezug auf den Zeitpunkt zu gewährleisten, zu dem die Zielausstattung des Einlagensicherungssystems nach der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.