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Die Verschmelzung von Kreditinstituten oder die Umwandlung eines Tochterunternehmens in eine Zweigstelle oder umgekehrt könnte sich auf die wesentlichen Merkmale des Einlegerschutzes auswirken. Um Nachteile für Einleger zu vermeiden, die über Einlagen in beiden miteinander verschmolzenen Kreditinstituten verfügen und deren Anspruch auf Einlagensicherung durch Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit einer Bank zu einem Einlagensicherungssystem geringer ausfiele, sollten alle Einleger über solche Änderungen informiert werden und das Recht haben, ihre Gelder entschädigungsfrei bis zur Höhe des Betrags abzuziehen oder auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, der der entgangenen Deckung der Einlagen entspricht.
Ein Einlagensicherungssystem in einem Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat, sollte die Einleger im Namen des…
In der gesamten Union muss für einen einheitlichen Einlegerschutz gesorgt werden; ein solcher Schutz lässt sich jedoch nicht vollständig durch Regelungen…
Diese Richtlinie trägt sowohl unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit als auch unter dem Aspekt des freien Dienstleistungsverkehrs im…
Im Falle einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge werden die Einleger mindestens einen Monat bevor…
Im Falle der Schließung eines zahlungsunfähigen Kreditinstituts müssen die Einleger der Zweigstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen belegen…
Diese Richtlinie sieht grundsätzlich vor, dass alle Kreditinstitute einem Einlagensicherungssystem beitreten müssen. Ein Mitgliedstaat, der Zweigstellen eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.