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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines einheitlichen Einlegerschutzes in der Union, aufgrund der Risiken, die divergierende nationale Ansätze für die Integrität des Binnenmarkts nach sich ziehen können, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und durch Änderung von Vorschriften, die auf Unionsebene bereits festgelegt sind, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts, eines unverfälschten Wettbewerbs und eines hohen Schutzniveaus…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften über die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da die Ziele dieser Richtlinie aufgrund des internationalen Charakters des Aktienmarktes der Union auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich durch Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, von…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines integrierten Finanzmarktes, in dem die Anleger wirksam geschützt und Effizienz und Integrität des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.