§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RSiedlGwenn der Landlieferungsverband das Grundstück auf Verlangen des Siedlungsunternehmens durch Ausübung des Vorkaufsrechts erworben hat;
§ 14 Abs. 2 RSiedlGFür das Vorkaufsrecht gelten die Vorschriften der §§ 5 bis 10 entsprechend.
§ 6 Abs. 1 RSiedlGErgG 1935Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes
Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Fälle, in denen ein Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt ist oder ausgeübt wird.
Anhang EV Nr. 1 Buchst. b RSiedlGAuszug aus EinigVtr Anlage I Kap. VI Sachgebiet E Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1017)
Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 setzt voraus, daß eine Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 5 S.…