§ 9 RV-BZV
Den Versicherten ist spätestens bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Beitragsbescheinigung über die für das vergangene Kalenderjahr gezahlten Beiträge auszustellen. Die Beitragsbescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten: Über Beiträge, die nach dem 28. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr gezahlt werden, ist unverzüglich nach der Zahlung eine Beitragsbescheinigung auszustellen.
die Versicherungsnummer,
den Vor- und Familiennamen des Versicherten,
den Verwendungszeitraum,
die Beitragshöhe,
die Beitragsart,
die Beitragsbemessungsgrundlage.
Bei Höherversicherungsbeiträgen ist neben den Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 das Jahr der Zahlung anzugeben. Bei Höherversicherungsbeiträgen, die neben Pflichtbeiträgen gezahlt werden, ist frühestens eine Beitragsbescheinigung auszustellen, wenn für ihren Verwendungszeitraum die beitragspflichtigen Einnahmen bescheinigt worden sind.