RVO — InhaltsübersichtZweites Buch Krankenversicherung›Zweiter Abschnitt Gegenstand der Versicherung›I. Leistungen im allgemeinenGesetzBund§ 179 RVO(weggefallen)Reichsversicherungsordnung · Zweites Buch, Zweiter Abschnitt, I.(XXXX) §§ 180 und 180a Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).(XXXX) §§ 180 und 180a