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Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:
wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.
Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.
Angestellte der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung (§ 351 der Reichsversicherungsordnung) gilt, sowie Beamte, die in einer…
Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.
Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.