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Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen im Landesrecht während des Übergangszeitraums gemäß Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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