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Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a, 8 WHG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Schutzbestimmung dieser Verordnung oder einer aufgrund dieser Verordnung ergangenen, vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.