§ 38 Abs. 2 TAMGGesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
§ 5 Abs. 2 Nr. 7 UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
§ 340 Abs. 6g Nr. 2 KAGBKapitalanlagegesetzbuch
entgegen Artikel 4 Absatz 1 zweiter Halbsatz nicht sicherstellt, dass eine Information eindeutig und nicht irreführend ist, oder
Art. 5 Abs. 2 Buchst. b 32003R1831nicht in einer Weise dargeboten werden, die den Anwender irreführen kann;