§ 4 SortSchG 1985Sortenschutzgesetz
Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von Abweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit…
Art. 8 31994R2100Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie — vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist — in der Ausprägung…
Art. 5b Abs. 3 31968L0193Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie — vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist — in der Ausprägung…
Art. 5 Abs. 3 32002L0055RICHTLINIE 2002/55/EG DES RATES vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut
Eine Sorte ist hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt — von wenigen Abweichungen abgesehen —, unter Berücksichtigung der…
Art. 5a 31968L0193Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß eine Sorte nur zugelassen wird, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.