Anlage 6 SaatV
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 389 - 390; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Bezeichnung Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel(kg) 1231.1.1"Kleinpackung EG B"Futterpflanzen101.1.2"Kleinpackung EG"Monogerm- und Präzisionssaatgut von Rüben2,5sonstiges Saatgut von Rüben101.1.3"Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig"Getreide außer Mais und Sorghum30Mais, Sorghum1Öl- und Faserpflanzen außer Raps10Raps1 ArtNettogewicht der reinen Körner oder Knäuel(kg) 122.1.1Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat, Zuckermais, Puffmais0,52.1.2Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine0,12.1.3Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne5 Bezeichnung1234 "Kleinpackung EG A""Kleinpackung EG B""Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig"Nettogewicht in reinen Körnern(kg)(kg)(kg)3.1.1Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung 3.1.1.1Futternutzung-10über 10 bis 15 1)3.1.1.2Körnererzeugung 3.1.1.2.1Getreide--303.1.1.2.2Leguminosen (auch mit Getreide)2über 2 bis 10über 10 bis 303.1.2Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2)2über 2 bis 10über 10 bis 30 ----------
Landwirtschaftliche Arten
Bezeichnung, Höchstmengen
Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen bei Mais 10 000 Körner, im Übrigen 100 000 Körner oder Knäuel.
Kennzeichnung
Bezeichnung
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
Art und Kategorie
Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)
Zulassungsnummer (bei Handelssaatgut)
Kennnummer der Partie
„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel
bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart
Höchstmengen
Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut bei Zuckermais und Puffmais 2 000 Körner, im Übrigen 50 000 Körner oder Knäuel.
Kennzeichnung
"EU-Norm"
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
Art und Sortenbezeichnung
bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus Sorten der Art … “ (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen
Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben "Z", Standardsaatgut durch die der Partienummer angefügten Buchstaben "St" abgekürzt werden)
Kennnummer (außer bei Standardsaatgut)
von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut) oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer
Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjahres kann angegeben werden)
Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g
bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, ausgedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel
bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4
bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.
Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)
Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen
Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne oder Sonnenblume bis 30 kg.
Kennzeichnung
Bezeichnung
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
"Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
Kennnummer
„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
Füllmenge oder Stückzahl der Körner
die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Absatz 3
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.