§ 5 InvestAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 5 GlAusbV 2001Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 5 OberflbeschAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 5 FrSaftAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 ÄndSchnAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.